Welche physischen Eingänge werden aus rechtlichen Gründen aufbewahrt?
Gemäss der Verordnung über die elektronische Geschäftsverwaltung in der Bundesverwaltung
(GEVER-
Verordnung; SR 172.010.441) sind Papierakten (z.B. Briefe) nach der
elektronischen Erfassung maximal 3 Monate aufzubewahren und sind anschliessend
zu vernichten. Ausnahme bilden Papierakten mit Aufbewahrungspflicht
im Original (z.B. Verträge, Einvernehmliche Regelungen).
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Nebst rechtlichen Gründen werden auch Dokumente von besonderem historischem
Interesse aufbewahrt sowie sämtliche physischen Dokumente, die nicht elektronisch
erfasst werden konnten (Spezialformate etc.).
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