ÖFFENTLICHE VERWALTUNG – BEARBEITUNG

Welche physischen Dokumentenablagen sind neben der elektronischen Dokumentenablage zugelassen?


Diese physischen Dokumentenablagen sind durch die Geschäftsleitung zu genehmigen:
  • Ablage für die Aufbewahrung von juristisch relevanten Dokumenten
  • Ablage für die Aufbewahrung von Dokumenten mit besonderem historischem Interesse
  • Ablage für die Aufbewahrung von Dokumenten mit Spezialformaten
Alle restlichen physischen Geschäftseingänge können gemäss der GEVER-Verordnung der Bundesverwaltung 3 Monate nach der elektronischen Erfassung vernichtet werden.


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